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Jährliches Dokument gemäß § 10 Wertpapierprospektgesetz
Nach § 10 des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Wertpapierprospektgesetzes (nachfolgend "WpPG") hat ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument zur Verfügung zu stellen, das alle Information enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund bestimmter kapitalmarktrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat.

Bitte beachten Sie, dass die Informationen, die in diesem jährlichen Dokument nach § 10 WpPG enthalten sind oder auf die darin verwiesen wird, nicht aktualisiert werden und deshalb veraltet sein können.

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Basler AG hat im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2009 folgende Informationen im Sinne von § 10 Abs. 1 WpPG veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt:

Ad-hoc-Meldungen (§ 15 WpHG)

Geschäfte von Führungspersonen (§ 15a WpHG)

Geschäfte von Führungskräften nach § 15a WpHG wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr keine getätigt.

Bedeutende Stimmrechtsanteile (§ 25 WpHG)

Bedeutende Stimmrechtsanteile nach § 25 WpHG wurden uns im abgelaufenen Geschäftsjahr keine mitgeteilt.

Geschäftsberichte einschließlich Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§ 65 BörsZulVO) und Zwischenberichte (§ 53 ff BörsZulVO)

Finanzkalender (§ 64 BörsO)

Einberufung zur Hauptversammlung und Dividendenbekanntmachung (§ 63 Abs. 1 BörsZulVO)

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